Satzung

 

des Tierschutzvereins 1924 e.V. Saarbrücken und Umgebung.

Beschlossen auf der a.o. Mitgliederversammlung am 04. Oktober 1989.

 

 

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein 1924 e.V. Saarbrücken und Umgebung“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz und die Geschäftsstelle ist in Saarbrücken. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund, Landesverband Saarland e.V.

 

  • 2 Örtliche und regionale Arbeitskreise

Mitglieder und potentielle Mitglieder aus dem gleichen Ort oder aus mehreren Orten (einer Region) können zur Bewältigung der Aufgaben einen „Arbeitskreis des Tierschutzvereins e.V. Saarbrücken für den Ort/die Region...“ bilden. Der Arbeitskreis wählt Sprecherinnen und/oder Sprecher.

 

  • 3 Vereinszweck
  1. Der Verein hat sich zur Aufgabe gesetzt:

Den Tier-, Natur- und Artenschutzgedanken zu vertreten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, für eine dem Tier angemessene artgemäße Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung in der Tierhaltung und –betreuung einzutreten und für ein grundsätzliches Verbot von Tierversuchen zu kämpfen, die Verhütung jedweder Tierquälerei zu erstreben, auch derjenigen, die im Verlauf von öffentlichen Veranstaltungen ausgeübt werden;

ferner festgestellte Tierquälereien der strafrechtlichen Verfolgung zuzuführen, die staatlichen und kommunalen Organe in ihren Tierschutzbestrebungen zu unterstützen.

Der Verein erstreckt seine Tätigkeit nicht nur auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Jung-Mitglieder müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben. Förderer des Vereins können solche Personen werden, die den Verein ideell und materiell mit mindestens DM 10,- pro Monat unterstützen, ohne Mitglied zu sein.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in der nächsten, auf den eingegangenen Aufnahmeantrag folgenden Sitzung. Gegen einen ablehnenden Beschluß, der dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen ist, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Gesamtvorstand und dann – bleibt es bei der Ablehnung – bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen worden sind und ihren Beitrag entrichtet haben. Jedem Mitglied ist eine Mitgliedskarte und eine Satzung auszuhändigen.

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung – auf Vorschlag des Gesamtvorstandes – solche Mitglieder ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Tierschutz im besonderen herausragende Verdienste erworben haben.

 

  • 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

 

  1. durch Austritt
  2. durch Ausschluß
  3. durch Tod

 

Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig und spätestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

Wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Beiträge für das abgelaufene Kalenderjahr ganz oder nur teilweise nicht entrichtet hat, wenn es dem Zweck des Vereins zuwider handelt, wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen schädigt, wenn es Unfrieden im Verein stiftet.

 

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Kommt es zum Ausschluß-Beschluß, ist dem Betroffenen die Entscheidung mitzuteilen unter Angabe der Gründe. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung ruhen sämtliche Rechte des betroffenen Mitgliedes.

 

Gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes ist der Einspruch beim Gesamtvorstand und – bleibt es beim Auschließungsbeschluß -  die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Deren Entscheidung ist endgültig.

 

  • 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen monatlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit den genannten fest. Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag festgelegt werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Gesamtvorstand.

 

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Gesamtvorstand
  3. die Mitgliederversammlung
  4. das Ehrengericht

 

  • 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

der/dem Vorsitzenden; der/dem stellvertretenden Vorsitzenden; der/dem Schriftführer(in); der/dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit; der/dem Schatzmeister(in).

Der Verein wird durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten; Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister(in) zu unterzeichnen. Die/der stellvertretende Vorsitzende vertritt die/den Vorsitzenden, wenn diese(r) an der Ausübung des Amtes verhindert ist. Die Verhinderung braucht dritten Personen gegenüber nicht nachgewiesen zu werden.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Beschlusses.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand beschließt für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung als Bestandteil dieser Satzung, die u.a. die Arbeitsfelder und Kompetenzbereiche der Vorstands- und Gesamtmitglieder enthalten muß.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er kann zu seiner Unterstützung Beiräte, Fach- oder Arbeitsgruppen berufen, deren Leiter, sofern diese keine Gesamtvorstandsmitglieder sind, beratend an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen.

 

  • 9 Gesamtvorstand
  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, mindestens vier Beisitzern und Ehrenmitgliedern. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

  1. Der Gesamtvorstand entscheidet:
  2. über wichtige Vereinsangelegenheiten, die ihm der Vorstand zur Entscheidung vorlegt,
  3. über Ausgaben von mehr als 2.000€,
  4. über den Einspruch eines Antragstellers gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages,
  5. über den Einspruch eines von einem Ausschlußverfahren betroffenen Mitgliedes; die Entscheidung des Gesamtvorstandes muß dem betroffenen Mitglied schriftlich innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.

 

III. In den Gesamtvorstand können keine Mitglieder (Arbeiter oder Angestellte) des Bertha-Bruch-Tierheimes gewählt werden. Ehemalige Mitarbeiter des Bertha-Bruch-Tierheimes können nur dann in den Gesamtvorstand gewählt werden, wenn ihr Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis mindestens zwei Jahre zurückliegt. Eine Gesamtvorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Gesamtvorstandes dieses unter schriftlicher Angabe von Gründen beantragen.

 

  1. Der Gesamtvorstand ernennt, falls im Laufe des Geschäftsjahres Mitglieder ausscheiden, kommissarische Mitglieder.

 

  1. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl auf einer Mitgliederversammlung; das Amt eines kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.

 

  • 10 Ehrengericht

Es wird ein Ehrengericht gewählt, das aus 3 Vereinsmitgliedern besteht, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Es wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Das Ehrengericht verhandelt alle schwerwiegenden vereinsinternen Streitigkeiten; so u.a.:

 

  • - bei Differenzen zwischen Mitgliedern einschließlich Vereinsfunktionären sowie zwischen dem Verein und Mitgliedern;
  • - bei vereinsschädigendem Verhalten und Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsziele;
  • - bei Verletzung von Mitgliederpflichten, auch Loyalitätspflichten gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern;
  • - bei Mißachtung der Solidarität mit dem übergeordneten Verband.

 

Das Ehrengericht kann solche Maßregeln beschließen wie:

  • - Rüge, Ermahnung, Warnung, Suspendierung von Mitgliederrechten (aktives und/oder passives Wahlrecht zu den Vereinsorganen, Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit) und Empfehlung an den Vorstand auf Ausschluß.

Das Ehrengericht wird tätig auf Antrag eines Mitgliedes, des Vorstandes sowie auf eigene Entscheidung.

 

  • 11 Rechnungsprüfer

Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, dass sie in dieser Zeit den Prüfungsbericht erstellen und auf der Versammlung vortragen können. Die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfer sind schriftlich niederzulegen. Jeder Rechnungsprüfer hat das Recht, jederzeit Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

  • 12 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt als oberstes Organ des Vereins die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins; sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Gesamtvorstand Entlastung. Sie wählt aus den Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren die Mitglieder des Vorstandes, des Gesamtvorstandes, zwei Rechnungsprüfer nebst 2 Ersatzprüfern, die Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder des Ehrengerichtes.

 

Auf Antrag hat die Wahl geheim mittels Stimmzettel zu erfolgen.

 

Weiter ist die Mitgliederversammlung für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
  2. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  3. Entscheidung über den Einspruch von
  4. a) abgelehnten Bewerbern für die Mitgliedschaft,
  5. b) vom Gesamtvorstand ausgeschlossenen Mitgliedern.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.
  7. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vorher mit schriftlicher Begründung einzureichen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in den ersten sechs Monaten des Jahres einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand es verlangt oder wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben; stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die laut § 4 drei Monate Mitglied des Vereins sind.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; zur Änderung der Satzung, sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

  • 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
  1. Über Sitzungen bzw. Versammlungen aller Vereinsorgane werden Niederschriften gefertigt. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 

  1. Die Niederschriften sind in der nächstfolgenden Sitzung bzw. Versammlung des betr. Vereinsorgans zu verlesen und nach Genehmigung durch dasselbe vom/von dem/der jeweiligen Leiter(in) und vom/von der/dem Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

 

  • 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

 

  • 15 Auflösung des Vereins
  1. a) Wird der Verein aufgelöst oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke, so fällt sein Vermögen an die Bertha-Bruch-Stiftung zu Saarbrücken oder, wenn diese nicht mehr bestehen sollte, an den Deutschen Tierschutzbund zur Verwendung für die in dieser Satzung vorgesehenen gemeinnützigen Zwecke.

 

  1. b) oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.

 

 

Saarbrücken, im Mai 2001

Adresse

Bertha-Bruch-Tierheim
Folsterweg 101
66117 Saarbrücken

Kontakt

Telefon: 06 81-5 35 30
Telefax: 06 81-95 45 15 75
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